AGB BAGGEDPARTS WERKSTATT

Allgemeine Geschäftsbedingungen Werkstatt:

 

1. Auftragserteilung

Der Kunde erhält einen Auftragsschein / Auftragsbetätigung mit der zu erbringenden Leistung und dem voraussichtlichen oder verbindlichen Leistungsdatum / Fertigungstermin.

 

Der Auftragsgeber / Kunde erhält eine Durchschrift oder Kopie des Auftragsscheines.

 

Der Auftrag ermächtigt den Auftragnehmer, Unteraufträge zu erteilen und / oder Probefahrten sowie Überführungsfahrten, sofern benötigt, durchzuführen.

 

Die Übertragung von Rechten und Pflichten des Auftraggebers aus dem Auftrag bedarf einer schriftlichen Zustimmung des Auftragnehmers.

 

2. Preisangaben in Auftragsscheinen / Angeboten / Kostenvoranschlägen

Der Auftragnehmer vermerkt auf verlangen des Auftraggebers die voraussichtlich zum Ansatz kommenden Preise auf dem Auftragsschein / der Auftragsbetätigung.

 

Wünscht der Auftraggeber eine verbindliche Preisangabe, so bedarf es eines schriftlichen Kostenvoranschlages / Angebot seitens des Auftragnehmers. In diesem Fall sind die einzelnen Positionen aufzuführen. Der Kostenvoranschlag verliert nach 2 Wochen seine Gültigkeit, sofern nicht genutzt. Eine erbrachte Leistung zur Abgabe eines Kostenvoranschlages / Angebot kann dem Auftraggeber berechnet werden, sofern nicht im Einzelfall vereinbart.

 

Kommt ein Auftrag durch ein Kostenvoranschlag / Angebot zustanden, so verrechnen sich entstandene Kosten für die Leistung zur Erbringung des Kostenvoranschlages / Angebot mit dem Gesamtpreis. Eine Überschreitung des Angebotspreises ist nur in Absprache mit dem Auftraggeber rechtens.

 

Sofern Preise enthalten sind, muss die Umsatzsteuer angegeben werden.

 

3. Fertigstellung

Der Auftragnehmer ist verpflichtet, einen schriftlichen als verbindlich bezeichneten Fertigungstermin einzuhalten. Bei eintreten von Verzögerungen hat der Auftragnehmer den Auftraggeber unverzüglich darüber in Kenntnis zu setzen und einen neuen Termin zu vereinbaren.

 

Eine Haftung bei übernatürlichen Ausfällen (Lieferungsverzug durch Witterung, Katastrophen, Personalmangel aufgrund Erkrankungen, ..) ist ausgeschlossen, dies gilt für eventuelle Verzugsschäden oder dergleichen.

 

4. Abnahme

Die Abnahme des Auftragsgegenstandes erfolgt, sofern nicht anders vereinbart, durch den Auftragnehmer.

 

Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Auftragsgegenstand innerhalb einer Woche nach Zugang der Fertigungsanzeige und / oder Übersendung der Rechnung abzuholen.

 

Bei einem Auftragsgegenstand, dessen Reparaturbedarf einen Tag nicht übersteigt, verkürzt sich die Frist auf 2 Arbeitstage.

 

Sollte dies nicht erfolgen, so behält sich der Auftragnehmer das Recht vor, eventuelle Kosten auf den Auftragsgeber umzulegen. Dies geschieht in einem Ortsüblichen Rahmen, kann in Einzelfällen aber nach ermessen des Auftragnehmers auch anderweitig erfolgen.

 

5. Zahlung

Der vollständige Rechnungsbetrag und angefallene Nebenkosten sind bei Abnahme des Auftragsgegenstandes und / oder Aushändigung oder Übersendung der Rechnung binnen einer Woche zu begleichen.

 

Sollte diese Frist nicht gehalten werden, so entstehen Gebühren für anfallende Mahnverfahren. Diese sind vom Auftraggeber zu begleichen.

 

Bei anfallenden Streitkosten für eventuelle Gerichtsverfahren, Anwaltsgebühren, .. sind diese auf den Auftraggeber zu übertragen.

 

Der Auftragnehmer ist berechtigt, bei Auftragserteilung / Auftragsbetätigung eine angemessen Vorauszahlung zu erlangen.

 

6. Erweitertes Pfandrecht

Dem Auftragnehmer steht wegen seiner Forderung aus dem Auftrag ein vertragliches Pfandrecht an den aufgrund des Auftrages in seinen Besitz gelangten Gegenständen zu.

 

Das vertragliche Pfandrecht kann auch wegen Forderungen aus früher durchgeführten Arbeiten, Ersatzteillieferungen und sonstigen Leistungen geltend gemacht werden, soweit sie mit dem Auftragsgegenstand in Zusammenhang stehen. Für sonstige Ansprüche aus der Geschäftsverbindung gilt das vertragliche Pfandrecht nur, soweit diese unbestritten sind oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt und der Auftragsgegenstand dem Auftraggeber gehört.

 

7. Sachmängelhaftung

Der Anspruch auf Haftung der Sachmängel des Auftragsgegenstandes verjähren nach einer Frist von einem Jahr. Nimmt der Auftraggeber Sachmängel des Auftragsgegenstandes ins zuvor gesetzter Kenntnis ab, so verfällt die Sachmängelhaftung ab diesem Punkt. Eine Dokumentation auf der Auftragsbetätigung / Fertigungspapieren / Abnahmepapieren erfolgt.

 

Sachmängel, die nach dem Auftrag durch vorherige Schäden entstanden sind, werden vom Auftragnehmer nicht instand gesetzt. Eine solche Bearbeitung erfolgt auf Kulanzbasis und ist nicht verpflichtend.

 

Eine Nachhaftung wird nur übernommen, sofern vorher eindeutig Ausgewiesen. Sofern nicht anders vereinbart, verzichtet der Auftraggeber auf eventuelle Nachhaftungsansprüche.

 

8. Widerruf – und Umtauschrecht

Ein Widerrufsrecht entfällt, sobald ein Auftragsgegenstand in Folge der Bestätigung durch das Angebote / Kostenvoranschlag erfolgt ist. Diese sind Individualisiert.

 

Ein Widerruf sowie Umtausch von bereits verbauten, gebrauchten und ausgepackten Artikeln (Darunter zählen alle Artikel, die durch uns vertrieben werden) entfällt vollständig.

 

Artikel können aufgrund nichtgefallen und / oder persönlicher Meinungsänderung nicht Umgetauscht oder Erstattet werden. Eine Bearbeitung solcher Fälle erfolgt auf Kulanzbasis.

 

9. Erstellung und Veröffentlichung von Bilder / Videos für Promotion

Bei Erteilung der Auftragsbetätigung behalten wir uns das Recht vor, den Auftragsgegenstand zu fotografieren / filmen und / oder auf allen Plattformen für gewerblich genutzte Werbezwecke zu verwenden. Eine Veröffentlichung der Kennzeichnen muss Schriftlich widersprochen werden, für diesen Fall halten wir Dokumente für eine schriftliche Dokumentation bereit.

 

Einen allgemeinen Widerspruch für oben genannte Promotionnutzung muss vor Auftragsbetätigung erteilt werden. Dies wird durch eine Schriftliche Dokumentation auf Vordrucken von seitens des Auftragnehmers festgehalten.

 

10. Sonstiges

Die Haftung für den Verlust von Geld und Wersachen jeglicher Art, die nicht ausdrücklich in Verwahrung mit vorheriger Dokumentation genommen wurden, ist ausgeschlossen.

 

Sonstige Ansprüche, die nicht in 7. Sachmängelhaftung geregelt sind, verjähren nach einen Jahr.

 

Den Eigentumsvorbehalt für soweit eingebautes Zubehör, Ersatzteile und Aggregate behält sich der Auftragnehmer bis zur vollständigen unanfechtbaren Zahlung vor.

 

Sofern Änderungen getätigt werden, die das Erlöschen der Betriebserlaubnis mit sich ziehen, werden diese, sofern möglich, wieder auf den Stand der StvZO gebracht und bescheinigt. Dies ist Auftragsabhängig. Sollte dies anders gewünscht sein, muss eine schriftliche Zustimmung erfolgen, in der jegliche Gewährleistung und Haftung ausgeschlossen wird.

 

Hinweis gemäß §36 Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG)

Der Auftragnehmer wird nicht an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle im Sinne des VSBG teilnehmen und ist hierzu auch nicht verpflichtet.

 

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